Umsatzsteuer | Leistungen eines „Berufspokerspielers“

Mit Urteil vom 30.08.2017 stellt der Bundesfinanzhof fest, das ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang (BFH v. 30.08.2017 – XI R 37/14)

Sachverhalt: Streitig ist, ob die vom Kläger in den Streitjahren 2006 und 2007 erzielten Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren sowie an Cash-Games und Internetveranstaltungen umsatzsteuerpflichtige Entgelte darstellen.

Hierzu führt der BFH aus:

  • Ein „Umsatz gegen Entgelt“ setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus.
  • Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, bei dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die vom Leistenden empfangene Vergütung muss dabei den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilden (vgl. u.a. ).
  • Die Teilnahme an einem Wettbewerb, wie z.B. an einem Pferderennen, ist dagegen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer (dort: die Eigentümer der Pferde) mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten ( ).
  • Nach diesen Grundsätzen erbringt ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches „gegen Entgelt“ i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält: Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Hinweis: Die Richter stellten in ihrem Leitsatz allerdings auch klar, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall sei die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

Darüber hinaus können Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (s. hierzu

Quelle: BFH, NWB-Datenbank

Schreibe einen Kommentar