Der Bundesrat hat Stellung zum geplanten Jahressteuergesetz 2016 genommen (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG). Dabei wird zunächst auf die Vorschläge der Länder zur Steuervereinfachung hingewiesen. Der Bundesrat fordert u.a. die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie der Pauschbeträge für behinderte Menschen und die Pauschalierung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Damit greift der Bundesrat seine bereits im April 2014 formulierten Vereinfachungsvorschläge wieder auf. Der Bundestag erwartet nun, dass der Bundestag diese Vereinfachung in die Gesetzgebung aufnimmt. Weiterhin sollen durch das Gesetzgebungsverfahren bisherige steuerbegünstigte Rechtsprechungen durch den BFH ausgehebelt werden und damit die alte Rechtspraxis wieder hergestellt werden.
Der Bundesrat äußerte sich u.a. zu den folgenden Punkten;
Änderung der Rabatt- und Gutscheinbesteuerung: Nach bisheriger Rechtsprechung durch sen BFH, ist es möglich Leistung, die in der Praxis bisher als Geldleistungen betrachtet worden sind dem Sachbezug zuzuordnen und damit die sogenannten 44€-Freigrenze anzuwenden. Nach dem Willen des Bundesrates soll durch die Gesetzänderung der Gestaltungsspielraum wieder eingeschränkt werden.
Erleichterungen beim geltend machen von Verlustvorträge soll verhindert werden: Der BFH hat jüngst entschieden, dass verbleibende Verlustvorträge gesondert festzustellen sind, auch wenn im Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert oder ein Einkommensteuerbescheid nicht mehr erlassen werden kann, da Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das ist insbesondere für Steuerpflichtige interessant die nachträglich Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen möchten. Nach Ansicht des Bundesrates, wird durch diese Entscheidung der ursprüngliche gesetzgeberische Wille, eine möglichst zeitnahe verbindliche Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Verlusts zu treffen, konterkariert. Eine neue Regelung würde nach Auffassung des Bundesrates der Steuervereinfachung und dem Rechtsfrieden dienen. |
Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtungen: Laut BFH-Entscheidung sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne des& 13b Abs. 2 Nr. 4 S.1 UStG, mit der Konsequenz, dass Arbeiten an Betriebsvorrichtungen grundsätzliche nicht dem sogenannten Reverse-Charge- Verfahren unterliegen(BFH, Urteil vom 28.8.2014). Hierzu fordert der Bundesrat ein Klarstellung in & 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, um den damit in der Praxis auftretenden erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten sowie den Bedürfnissen der Betrugsanfälligkeit gerecht zu werden.
Quelle: Bundesrat online, BFH, NWB-Datenbank