Bundesverfassungsgericht | Zinsberechnung ab dem 01. Januar 2014 verfassungswidrig

Am 18. August 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, das § 233a der Abgabenordnung bezüglich der Zinsbrechnung für die Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von einhalb Prozent pro Monat, unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Allerdings ist das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregeleung zu treffen.

Daraus ergibt sich, dass Zinsfestzungen (Nachzahlungs- und Erstattungszinsfestsetzungen), die Verzinsungszeiträume für die Zeit nach dem 31. Dezember 2018 enthalten, unzulässig sind. Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) sind ausdrücklich vom Ausspruch des BVerfG ausgenommen und müssen daher, weil geltendes Recht anzuwenden ist, unverändert – vorbehaltlich allerdings einer Betroffenheit durch Corona (vgl. Billigkeitsregelung nach BMF- Schreiben vom 9. April 2020 in der Fassung vom 26. Oktober 2020) – weiter erhoben werden.

Da das BVerfG dem Gesetzgeber einen Auftrag zur Neuregelung der Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab 01. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2022 erteilt hat, kann über eine Änderung und Erstattung ggfs. überzahlter Nachzahlungszinsen durch bis zur Entscheidung ergangener Zinsfestsetzungen erst nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entschieden werden.

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