Corona-Krise | Finanzierungshilfen

Die Bundesregierung hat nunmehr neben den bereits getroffenen Maßnahmen zur Überbrückung finanzieller Engpässe bei Unternehmen durch die Coronakrise, eine weiteres Hilfsprogramm beschlossen. Die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“, hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Übersicht der Eckpunkte des Soforthilfe-Programmes veröffentlicht.

Hierzu möchten wir folgende Ergänzungen geben:

Voraussetzung für die Gewährung des steuerbaren Zuschusses ist entweder,

  1. ein zu erwartenden Umsatzrückgang von mind. 50% im aktuellen Monat im Vergleich zu den beiden vorangegangen Monaten und nicht ausreichend Liquide Mittel um die betrieblichen Aufwendungen zu zahlen oder
  2. die Betriebsschließung wegen der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnung und nicht ausreichend Liquide Mittel um die betrieblichen Aufwendungen zu zahlen.

Bei dem Zuschuss handelt es sich nicht um einen pauschalen Betrag. Es werden lediglich die aufgrund des ggfs. vorhandenen Liquiditätsengpasses nicht zahlbaren tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

Unterlagen die zum Nachweis der o.g. Voraussetzungen dienen müssen auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Angaben in den notwendigen Anträgen erfolgen an Eides statt und können bei Unrichtigkeit und unvollständigen Angaben zur Strafverfolgung führen.

Es handelt sich hierbei ausschließlich um die Bezuschussung von Liquiditätsengpässen für betriebliche Aufwendungen. Dieser Zuschuss wird mit anderen Entschädigungsleistungen insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz verrechnet. Überkompensationen müssen zurückgezahlt werden.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms des Bundes:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)  
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, unter anderem durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen); Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden Mini-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Milliarden Euro bei maximaler Ausschöpfung von 3 Millionen Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Bei Rückfragen setzen Sie gerne mit uns in Verbindung.

Bleiben Sie gesund.

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