Einkommensteuer | Abgeltungsteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich

Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer findet keine
Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende“ Personen sind und der
Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ein
„Näheverhältnis“ vorliegen, wenn u. a. der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den
Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese angelehnte Definition
übernommen und insoweit ergänzt, als ein „Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner
der Kapitalerträge Angehörige im Sinne der Abgabenordnung sind oder die Vertragsbeziehungen einem
Fremdvergleich nicht standhalten (außerhalb von Angehörigenverhältnissen).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mehrere Verfahren zu entscheiden:
· Eltern gewährten ihrem Sohn und ihren Enkeln1 jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd
vermieteter Objekte,
· ein Ehemann gewährte seiner Frau und seinen Kindern jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung
fremd vermieteter Objekte2 und in einem weiteren Fall
· stundete eine Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen3. Der
Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen.
Die zuständigen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere
Abgeltungsteuersatz4 sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe
stehende Personen“ waren. Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen
abgewiesen.
Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren
Abgeltungsteuersatz besteuert werden.
1 BFH, Urt. v. 29.4.2014, VIII R 9/13, DB 2014, S. 2024, DStR 2014, S. 1661, LEXinform 0929509.
2 BFH, Urt. v. 29.4.2014, VIII R 44/13, DB 2014, S. 1960,LEXinform 0929837.
3 BFH, Urt. v. 29.4.2014, VIII R 35/13, DB 2014, S. 1963, LEXinform 0929806.
4 § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a EStG.

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