Einkommensteuer | In Besprechungen ausgeschenkter Wein als Bewirtungsaufwendungen

Die Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für den Erwerb von Wein zum Ausschank anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen sind Bewirtungsaufwendungen. Diese Aufwendungen sind daher nur dann absetzbar, wenn die entsprechenden Formvorschriften gewahrt sind (FG Münster, Urteil v. 28.11.2014 – 14 K 2477/12 E,U).

Hintergrund: Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (s. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Nach Angaben des Klägers soll im Rahmen von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen in seiner Kanzlei Wein angeboten und gemeinsam getrunken worden sein. Die Aufwendungen für den Erwerb von Wein wurden in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen; die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer wurde in voller Höhe als Vorsteuern geltend gemacht. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wein der privaten Lebensführung des Klägers zu und versagte insoweit den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben sowie den Abzug der auf diese Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob die Aufwendungen für den Erwerb von Wein nicht abgezogen werden können, weil es sich um Aufwendungen für die private Lebensführung handelt (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Denn jedenfalls sind diese Aufwendungen für eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entstanden, für die der Kläger weder die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG notwendigen Angaben gemacht noch zeitnah einen Eigenbeleg erstellt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch keine Aufmerksamkeiten vor, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gilt. „Übliche Gesten der Höflichkeit” werden zwar aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen (vgl. R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2013), was sich allerdings auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht und damit nicht für die hier während der Besprechungen getrunkenen Weine gilt.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Die Kosten für Wein, den ein Unternehmer seinen Geschäftspartnern bei Besprechungen in seinen Geschäftsräumen anbietet, können nach Ansicht des Finanzgerichts Bewirtungsaufwand darstellen. Dieser Aufwand ist daher nur dann absetzbar, wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben zum Ort, Tag, zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung zeitnah erstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Fehlen diese Angaben oder sind sie zu allgemein gehalten wie z.B. „Besprechung“, ist der Aufwand für den Wein nicht absetzbar und die Vorsteuer nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 EStG). Das Finanzgericht macht auch deutlich, dass Wein nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse gehört. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts nicht an.

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