Einkommensteuer |Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Das Bayerische Landesamt für Steuern macht darauf aufmerksam, das der Bezug von Kurzarbeitergeld bei vielen Arbeiternehmerin und Arbeitnehmern in 2021 erstmailig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen kann.

Zur Abgabepflicht kommt es, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410,-€ zugeflossen sind.

Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2. August 2021.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen, wie z. B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Weitere Infos zum Thema Kurzarbeitergeld sind im FAQ „Corona“ des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: BayLfSt, Pressemitteilung vom 10. März 2021

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