Kindergeld | Großeltern können berechtigt sein

Wenn Mutter und Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich nach wie vor überwiegend im Haushalt der Großeltern versorgt und betreut wird, können Großeltern für ihr Enkelkind Kindergeld erhalten. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.08.2017 – 4 k 2296/15; Revision nicht zugelassen)

Grundlage: Grundsätzlich ist nach Gesetzeslage jeder Elternteil für ein leibliches Kind kindergeldberechtigt. Großeltern sind ebenfalls kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkelkind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Haben mehrere Personen Anspruch auf das Kindergeld, wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt und zwar demjenigen, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Eine Aufteilung zwischen den Berechtigten ist nicht zulässig.

Sachverhalt: Der Kläger erhielt bis Mai 2015 für seine drei Kinder und für seine Enkeltochter Kindergeld. Als Teil seiner Beamtenbesoldung erhielt er außerdem einen sog. „Familienzuschlag“, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Die drei Kinder des Klägers und sein Enkelkind lebten in seinem Haushalt. Im Mai 2015 zog seine Tochter mit der Enkeltochter in eine eigene Wohnung. Da die Tochter noch studierte, wurde sie vom Kläger in der Betreuung der Enkelin unterstützt. Befand sich diese nicht im Kindergarten, wurde sie teilweise vom Kläger betreut; außerdem übernachtete sie an mehreren Tagen pro Woche in der Wohnung des Klägers in einem eigenen Zimmer. Die Familienkasse zahlte dem Kläger ab Mai 2015 kein Kindergeld mehr mit der Begründung, dass die Enkelin seit dem Auszug der Tochter zu deren Haushalt und nicht mehr zum Haushalt des Klägers gehöre.

Das FG Rheinland-Pfalz führt dazu aus:

  • Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, müssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern aufgenommen ist. Dann müssen sich entweder die Großeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.
  • Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es überwiegend betreut und versorgt.
  • Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern ist kaum oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellbar, wer für das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind bzw. Enkelkind den größeren Betreuungs- und Versorgungsbeitrag materieller und/oder immaterieller Art leistet. Der Gesetzgeber hat daher für diesen (speziellen) Fall die Regelung getroffen, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Großeltern) zusteht. Auf diesen Kindergeldanspruch kann aber zu Gunsten eines Großelternteils verzichtet werden. Diese Situation lag im vorliegenden Fall bis Mai 2015 vor.
  • Liegt dagegen – wie hier ab Mai 2015 (Auszug der Kindesmutter) – kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern vor und hält sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Großeltern auf, ist fraglich, wem das Kindergeld (vorrangig) zusteht, weil dieser Fall nicht (ausdrücklich) gesetzlich geregelt ist. Das Finanzgericht vertrat in seiner o.a. Entscheidung die Auffassung, dass es in Fällen dieser Art keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gebe und daher festgestellt bzw. entschieden werden müsse, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhalte und seinen Lebensmittelpunkt habe. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reiche in diesen Fällen daher nicht aus.

Die Entscheidung, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, muss die dafür kraft Gesetzes zuständige Familienkasse (nicht das Familiengericht) treffen. Im Streitfall entscheidet daher das Finanzgericht.

Quelle: NWB-Datenbank, FG Rheinland-Pfalz

 

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