Umsatzsteuer | Änderung der Steuersätze vom 01.07. bis 31.12.2020

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt wird“.

Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze führt zu einem kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.

Insbesondere sind folgende Bereiche durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:

·         Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterliegt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG.

Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.

·         Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen, Mitgliedsbeiträge, Zeitschriften-Abos). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.

·         Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen.

·         Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.

·         Bei Dauerschuldverhältnissen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.

Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.

·         Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.

·         Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.

·         Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.

·         Mehr- oder Minderbelastungen aufgrund der Umstellung langfristiger Verträge sind ggfs. durch die Vertragspartner auszugleichen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

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