Einkommensteuer | Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

Der 14.hammer-802298_1920 Senat des Finanzgerichtes Köln hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 (14 K 1861/15; Revision zugelassen) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach aktueller Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Grundlage: Im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wurde der Wortlaut im Einkommensteuergesetz (§33 EStG Abs. 2 EStG) um einen Satz ergänzt: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichem Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ Diese seit der Veranlagungszeitraum 2013 geltende Gesetzesänderung  führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bisher unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab 2013 nicht mehr gewähren.

Sachverhalt: Die Klägerin machte in Ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren i.H.v. 2.433,65 € geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen unter Berufung auf die gesetzliche Neuregelung ab.

Das Finanzgericht führte hierzu aus:

  • Das Scheidungsverfahren erfüllt nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.
  • § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG tritt bei der Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren. Sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits sind demnach aufgrund der Regelung des § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich gesetzlich suspendiert.
  • Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Quelle: FG Köln online; NWB-Datenbank

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