Einkommensteuer | Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Mit Urteil vom 25.02.2015 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, das Steuerpflichtige -auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohungen hat –  keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2015 – 2 K 1595/13).

Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 €) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 € an. Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos.

Begründungen des Finanzgerichts:

  • Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig sind. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können die Kosten unbeschränkt abgezogen werden.
  • Letzteres ist beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführt. Deshalb kann er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 € abziehen.
  • Dieser Höchstbetrag ist (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher kann er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden.
  • Es kommt zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen, z.B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen hat. Ein Steuerpflichtiger kann zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher kann der Höchstbetrag (1.250 €) selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.
  • Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen (1.250 €) überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden kann.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 20.4.2015; NWB

 

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