Einkommensteuer | Steuerliche Berücksichtigung Unterbringungskosten in Altenheim

Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 entschieden, dass (FG Köln, Urteil vom 26.01.2017 – 14 K 2643/16; Revision zugelassen) Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen eines Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden können, wenn die anfallenden Kosten die Einkünfte der unterstützten Person übersteigen.

Sachverhalt: Vor dem Finanzgericht machte ein Kläger Zahlungen wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Mutter erhielt eine monatliche Witwen- sowie eine Hinterbliebenenrente. Die Mutter bewohnte vor der Heimunterbringung eine eigene Wohnung und erfüllte die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit. Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen wurde der Kläger von der Stadt in Anspruch genommen.

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Zur Begründung führte es aus, dass die Unterhaltsleistungen wegen der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nicht berücksichtigt werden könnten.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Der Kläger hat die Aufwendungen für die Heimunterbringung seiner pflegebedürftigen Mutter zu Recht als agB gem. § 33 EStG geltend gemacht.
  • In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten –, nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.
  • Die Kosten, die der Kläger für die Unterbringung seiner Mutter in dem Pflegeheim getragen hat, sind nicht in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG aufzuteilen. Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten, wegen derer der Kläger vom Sozialamt der Stadt in Anspruch genommen wurde, umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten von Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt.
  • Die Aufwendungen sind auch zwangsläufig erwachsen, denn die Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen gründet auf dem Umstand, der Inanspruchnahme durch das Sozialamt.
  • Entgegen der Auffassung des FA ist keine Haushaltsersparnis in Höhe von 8.004 € (VZ 2010) von den Kosten, die der Kläger für die Unterbringung seiner Mutter in dem Pflegeheim getragen hat, abzuziehen.

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