Gesetzgebung | Kalte Progression, Anhebung der Steuerfreibeträge und des Kindergeldes

Am 18.06.2015 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages zugestimmt.

Entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts wird nun mit dem Gesetzentwurf, die verfassungsrechtlich geforderte Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für die Jahre 2015 und 2016 sichergestellt. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben.

Auf Empfehlung des Finanzausschuss wurden noch folgende Ergänzungen und Änderungen aufgenommen:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt.
  • Mit der Neufassung des § 32a Abs. 1 EStG wird der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d.h. um 1,48%) nach rechts verschoben.
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern (auch wg. des erhöhten Kinderfreibetrags) im Lohnsteuerabzugsverfahren im Dezember 2015 (§ 52 EStG, § 6 SolzG 1995).
  • Nichtanrechnung der rückwirkenden Kindergelderhöhung auf Sozialleistungen und Kindesunterhalt.

Grundfreibetrag: Damit wird rückwirkend zum 1.1.2015 der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.

Kinderfreibetrag: Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und wird rückwirkend zum 1.1.2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht. Ab 1.1.2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.

Kindergeld: Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es wird rückwirkend ab 1.1.2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.

Entlastungbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende wird von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) wird von 8.354 Euro auf 8.472 Euro erhöht.

Quelle: Bundestag online, NWB-Datenbank

 

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