Verbraucherstreitigkeiten | Hinweispflicht für Unternehmen

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eröffnet Unternehmern und Verbrauchern seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Zu beachten ist, dass Unternehmer ab dem 1.2.2017 besondere Hinweispflichten beachten müssen: Verbraucher sind ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich darüber zu informieren, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die Hinweispflicht besteht allerdings nach § 36 Abs. 3 VSBG nur für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte hatten.

Unternehmer müssen Ihre Kunden, soweit diese Verbraucher sind, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auf Ihrer Homepage sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen zu diesem Thema informieren

Dabei muss auch ein Hinweis auf die entsprechende Verbraucherschlichtungsstelle aufgenommen werden (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).

Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, empfehlen wir die Hinweispflichten nach dem VSBG zu beachten.

Schreibe einen Kommentar