Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Ansprüche des Mindestlohns erfüllt, soweit er die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit vereinbarten Entgeltzahlungen erbringt, wenn diese endgültige beim Arbeitnehmer verbleibt. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (BAG, Urteil v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16).
Sachverhalt: Im schriftlichem Arbeitsvertrag der Vollzeit beschäftigten Klägerin sind neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart worden. Seit Januar 2015 zahlte der beklagte Arbeitgeber der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgeld.
Die Klägerin macht geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 0,80 Euro brutto zu und wies im Übrigen die Berufung der Klägerin zurück. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:
- Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge.
- Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht.
- Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 25.5.2016 (il); NWB-Datenbank