Einkommensteuer | Verluste aus der Tätigkeit als Übungsleiter

UebungsleiterDas Finanzgericht Thüringen hat die über entstandene Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit im Sinne des §3 Nr. 26 Satz 1 EStG (z.B. Übungsleiter) geurteilt. Soweit die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den steuerfreien Pauschbetrag nicht übersteigen, können Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu einem steuerminderen Verlust führen, allerdings nur soweit die Ausgaben den Pauschbetrag übersteigen. ( FG Thüringen, Urteil v. 03. September 2015 – 3 K 480/14, Revision anhängig)

Grundlage: Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (u.a. Übungsleiter) sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400,-€ steuerfrei (§3 Nr. 26 Satz 1 + 2 EStG). Ausgaben die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. (§3c EStG)

Sachverhalt: Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielte die Klägerin Einnahmen aus Ihre Tätigkeit als Übungsleiterin i.H.v. 1.200,-€. Im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit waren Ausgaben i.H.v. 4.062,16 € verbunden. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus der Übungsleitertätigkeit auf 0,00 € herab. Die Klägerin begehrte den Ansatz eines Verlustes. Über die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob ein solcher Verlust steuerlich abzugsfähig ist urteilte das Finanzgericht und führte dazu wie folgt aus:

  • unstreitig erzielte die Klägerin als Übungsleiterin Einnahmen aus einer Betätigung, die unter 3 Nr. 26 Satz 1 EStG fällt. Da die Einnahmen von 1.200,00 € unter dem (damals) gültigen Freibetrag von 2.100,00 € liegen, sind diese Einnahmen steuerfrei.
  • Die Klägerin kann die den Freibetrag von 2.100,00 € übersteigenden Ausgaben geltend machen und somit 4.062,16 € abzüglich 2.100,00 € = 1.962,16 € ansetzen.
  • 3 Nr. 26 Satz 2 EStG postuliert eine Ausgabenabzugsbeschränkung. Er schränkt den Abzug von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies ist eine spezielle Regelung für den Abzug von Ausgaben, die der allgemeinen Regelung des § 3c EStG vorgeht.
  • Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
  • Diese Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag „über”-schreiten, d.h. höher als (im Streitjahr) 2.100,00 € liegen. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
  • 3 Nr. 26 Satz 2 EStG regelt jedoch dem Wortlaut nach nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten, also wie hier im Streitfall nur 1.200,00 € betragen.
  • Man könnte zwar der Auffassung sein, dass dann die allgemeine Regelung des 3c Abs. 1 EStG Anwendung findet und die Ausgaben in vollem Umfang vom Abzug ausgeschlossen sind. Eine solche Interpretation steht jedoch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung und zu dem systematischen Zusammenhang beider Normen.
  • 3c EStG will lediglich eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen verhindern, die dadurch entstehen könnte, dass einerseits Einnahmen steuerfrei gezahlt werden und andererseits die entsprechenden Betriebsausgaben steuermindernd abzugsfähig sind. So liegt der Fall indes nicht, denn die Klägerin hat nur den die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigenden Betrag geltend gemacht.

Quelle: NWB-Quelle

 

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