Corona |Vollzugshinweis zur angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes sog. Novemberhilfe

Nach erlassen der Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020, wurde nun ein Vollzugshinweis zur angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes sog. Novemberhilfe erstellt.

Eckpunkte des Vollzugshinweises zur Novemberhilfe:

Wer ist antragsberechtigt?

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und
    Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent
    im November 2020 erleiden.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
    Wie hoch ist die Fördermaßnahme?
  • Pro Woche der Schließung beträgt der Zuschuss 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 (Vergleichszeitraum)
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 Ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichszeitraum der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
    Welche Fördermaßnahmen werden angerechnet?
  • Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
    Werden laufende Umsätze angerechnet?
  • Umsätze von mehr als 25 % des Vergleichszeitraums werden auf die
    Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).
  • Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von
    der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
  • Für welchen Zeitraum gilt die Förderung?
  • Für die Dauer der Schließung im November 2020
  • Wie erfolgt die Antragstellung?
  • Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform.
  • Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
    Wann wird die Förderung ausgezahlt?
  • Die Antragstellung soll ab der letzten Novemberwoche möglich sein (voraussichtlich ab dem 25. November 2020)
  • Zunächst sollen Anträge auf Abschlagszahlungen möglich sein (für Soloselbstständige bis 5.000,-€, für alle anderen Unternehmen bis 10.000,-€)
  • Die ersten Abschläge sollen Ende November ausgezahlt werden
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann

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