Mindestlohn | Änderungen der Aufzeichnungspflichten (BMAS)

Ab dem 1.8.2015 gelten gilt die neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlich hat

Folgende Änderungen gelten insbesondere:

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden. So wird verhindert, dass Familien in Konfliktsituationen gebracht werden.

Der deutsche Steuerberaterverband äußerte sich grundsätzlich positiv zu den Änderungen:

Bisher waren Arbeitgeber nach der MiLoDokV lediglich für diejenigen Arbeitnehmer von den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG befreit, deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Entgelt mehr als 2.958 € brutto betrug. Diese Grenze wird künftig neben den oben genannten Ausnahmetatbeständen allerdings auch weiterhin gelten.

Der DStV begrüßt die vorgenommenen Anpassungen ausdrücklich als Schritt in die richtige Richtung. Mit den Änderungen werden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von übermäßigem bürokratischem Aufwand, der mit den Aufzeichnungspflichten verbunden ist, entlastet. Insbesondere die Ausnahme von mitarbeitenden Familienangehörigen dürfte zu einer spürbaren Entlastung bei familiengeführten Betrieben beitragen.

Ein Wermutstropfen verbleibt aus Sicht des DStV dennoch: Die Einführung der zusätzlichen Entgeltgrenze von 2.000 € macht das anzuwendende Recht an dieser Stelle letztlich noch komplizierter. Ein größerer Beitrag für den Bürokratieabbau wäre es nach Ansicht des DStV gewesen, wenn die bisherige Entgeltgrenze von 2.958 € vollständig durch die neue Grenze von 2.000 € ersetzt worden wäre. Mit einer einheitlichen Grenze hätte man bei den betroffenen Unternehmen für eine größere Rechtsicherheit in der Praxis sorgen können.

Quelle: BMAS online (Homepage des BMAS), NWB-Datenbank, DStV online

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