Bundesfinanzhof | Betreuung und Versorgung von Haustieren steuerlich begünstigt

dog-939163_1920Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 03. September 2015 entschieden, dass die Versorgung und die Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann. (Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15)

Sachverhalt: Während eines Urlaubes ließen die Kläger ihre Hauskatze von einer „Tier- und Wohnbetreuung“ in Ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde Ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde per Überweisung im Streitjahr (2012) beglichen. Für diese Aufwendungen beantragen die Kläger gemäß § 35a EStG in Ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung. Demnach hätte sich die tarifliche Einkommensteuer um 20%, maximal 4.000,-€, der Aufwendungen der Kläger für die Inspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigen müssen. Auf Berufung einer Verwaltungsanweisung des Bundesministerium für Finanzen (BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75) versagt das Finanzamt den beantragten Steuervorteil. Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

Urteilsbegründung:
  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe
  • Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen
  • Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt

Quelle: BFH-Online

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