Kindergeld | Zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ab dem 01. Januar 2016

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Um weiterhin Kindergeld zu erhalten, müssen Kindergeldberechtigte ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) und die des/ der Kinder bei Ihrer zuständigen Familienkasse angeben. Diese Maßnahme soll der Vermeidung von Doppelzahlungen des Kindergeldes dienen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat alle Fragen und Antworten zur Änderung ab dem 01. Januar 2016 auf seiner Internetseite zusammengestellt (Fragen und Antworten auf BZSt.de)

Die wichtigsten Informationen im Überblick :

  • Elternteile die Kindergeld beantragen oder beantragt haben, müssen bei Ihrer zuständigen Familienkasse sowohl Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer als auch die des Kindes für das Kindergeld beantragt werden soll bzw. für das bereits Kindergeld bezogen wird mitteilen.
  • Die Steuer-Identifikationsnummern haben Sie in einem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern erhalten. Sollten Ihnen die Mitteilungsschreiben nicht mehr vorliegen, können Sie auf dem Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern um erneute Zusendung bitten. Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auch auf Ihrem Steuerbescheid oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers.
  • Neuanträge müssen die geforderte Steuer-Identifikationsnummer enthalten.
  • Eltern die bereits Kindergeld beziehen und bisher noch keine Steuer-Identifikationsnummern an Ihre zuständige Familienkasse mitgeteilt habe, sollten zur Sicherstellung des Kindergeldbezuges und zur Vermeidung von Rückfragen diese Angabe nachholen. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgeholt werden.
  • Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer muss schriftlich erfolgen, am besten in Form einer Kopie der Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummern. Telefonisch ist die Angabe nicht möglich!
  • Ohne die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht mehr vor. Wird der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer nicht angegeben, ist diese gesetzlich dazu verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 01.Januar 2016 aufzuheben und das bisher ausgezahlte Kindergeld wieder zurückzufordern!

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern online

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