Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren
Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen
Kosten steuermindernd geltend machen.
Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen
als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet.
Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können
Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abschreiben. Dabei besteht ein gewisser
Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten
Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall
Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum
hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und
Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige
Genehmigung durch den Netzbetreiber,
komplett abschreiben.
Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige,
die an oder in der privaten Immobilie eine
Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden
Kosten steuerlich geltend machen. Für die
Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und
eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des
Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der
Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.
Hinweis
Wie WELT in einem Artikel am 13.08.2022 ausführt,
können sich die Kunden von Tesla Motors nicht darauf
verlassen, dass ihnen die exakte Strommenge
abgerechnet wird, da die Ladesäulen gegen das
deutsche Eichrecht verstoßen. Bemerkenswert ist
dabei, dass sich der Gesetzgeber dabei kulant zeigt.
Der gesetzeswidrige Betrieb werde „nicht behindert
und nicht sanktioniert“.