Elektomobilität | Förderung von Elektroautos durch steuerliche Anreize

Mit einem Gesetzesentwurf zur weiteren steuerlichen Förderungen der Elektromobilität, weitet die Bundesregierung die steuerlichen Anreize zu Gunsten von Elektroautos weiter aus.

Mit Beschluss vom 31.07.2019 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Entwurf beschlossen und damit das Ziel der Bundesregierung mehr Elektoautos auf deutsche Staßen zu bringen bekräftigt. Der Beschluss lässt die Anschaffung von Elektroautos steuerlich noch attraktiver werden. Weiter sieht der Beschluss Bausteine zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrmittel und des Fahrrads vor.

Konkret beinhaltet der Beschluss folgende Regelungen:

  • Lieferfahrzeuge: Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
  • Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.
  • Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.
  • Jobtickets: Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
  • Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

Darüber hinaus erfolgen neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung.

Inkrafttreten: Alle Regelungen sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das Gesetz selbst soll bis zum Jahresende verabschiedet werden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 31.7.19 (Sc), NWB Datenbank

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