Betriebsprüfung | „Video-Beweis“ im Steuerrecht

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, können die Videoaufzeichnungen einer betrieblichen Kamera ein geeignetes Beweismittel sein, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen (FG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2018 – 2 V 216/17).

Im konkreten Fall hatte der Imbiss-Betreiber in seinen Filialen Videoüberwachungen eingesetzt, auf denen eindeutig zu erkennen war, dass Bareinnahmen vom Personal an der Registrierkasse „vorbei geschleust wurden“.

Im Kern macht das FG Hamburg in seinem Beschluss folgende Aussagen:

1. Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach Rechtsprechung des BFH für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Entscheidet der Steuerpflichtige sich jedoch für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen.

2. Das Fehlen von Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches Kassensystem berechtigt jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier bei einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Zeigen diverse Überwachungsvideos in den Betriebsräumen eines bargeldintensiven Betriebes (z. B. Döner-Imbiss) für den Zeitraum von einem Monat, das Mitarbeiter zahlreiche Bezahltvorgänge nicht im Kassensystem erfasst haben, besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen – auch über den Monatszeitraum hinaus – zu beanstanden.

Quelle: FG Hamburg, NWB-Datenbank

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