
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, können die Videoaufzeichnungen einer betrieblichen Kamera ein geeignetes Beweismittel sein, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen (FG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2018 – 2 V 216/17).
Im konkreten Fall hatte der Imbiss-Betreiber in seinen Filialen Videoüberwachungen eingesetzt, auf denen eindeutig zu erkennen war, dass Bareinnahmen vom Personal an der Registrierkasse „vorbei geschleust wurden“.
Im Kern macht das FG Hamburg in seinem Beschluss folgende Aussagen:
1.
Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach
Rechtsprechung des BFH für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein.
Entscheidet der Steuerpflichtige sich jedoch für ein modernes
PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und
detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige
Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen
ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der
Aufzeichnungsverpflichtung berufen.
2. Das Fehlen von
Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches
Kassensystem berechtigt jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie
hier bei einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und
Einnahmen, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden
kann.
3. Zeigen diverse Überwachungsvideos in den Betriebsräumen
eines bargeldintensiven Betriebes (z. B. Döner-Imbiss) für den Zeitraum
von einem Monat, das Mitarbeiter zahlreiche Bezahltvorgänge nicht im
Kassensystem erfasst haben, besteht nach den Umständen des Einzelfalls
Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen –
auch über den Monatszeitraum hinaus – zu beanstanden.
Quelle: FG Hamburg, NWB-Datenbank